Entscheidungstext nº 4Ob94/82 of Oberster Gerichtshof, February 22, 1983

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SZ 56/27

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Entscheidungstext nº 4Ob94/82 of Oberster Gerichtshof, February 22, 1983

Spruch

Kollektivvertragliche Ausschlußfristen sind nichtig, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen - etwa § 1162d ABGB oder § 34 AngG - verstoßen oder die Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers durch eine unangemessene Kürze übermäßig erschweren

OGH 22. 2. 1983, 4 Ob 94/82 (LGZ Wien 44 Cg 37/82; ArbG Wien 6 Cr 157/81)

Der Kläger brachte vor, er habe bis Ende Feber 1981 für von der Beklagten bestätigte Überstunden einen Entlohnungsanspruch von 374 063 S erworben. Hierauf habe die Beklagte lediglich 148 565 S gezahlt, sodaß sie ihm aus diesem Titel noch 225 498 S schulde.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe keine über das vereinbarte Überstundenpauschale hinausgehenden Überstund...

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