Entscheidungstext nº 13Os161/82 of Oberster Gerichtshof, February 17, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1983

unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Thomas A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau als Schöffengerichts vom 10.Februar 1982, GZ. 9 Vr 391/81-38, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen worden ist, und die Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lehner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os161/82 of Oberster Gerichtshof, February 17, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen worden ist, verworfen. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 26.Februar 1953 geborene, ehemalige Volksschullehrer und nunmehr als Rezeptionist tätige Thomas A wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. (1), des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendl...

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