Entscheidungstext nº 1Ob36/82 of Oberster Gerichtshof, January 24, 1983

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SZ 56/11

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Entscheidungstext nº 1Ob36/82 of Oberster Gerichtshof, January 24, 1983

Spruch

Ein durchschauter geheimer Vorbehalt, das Wissen des Empfängers einer Erklärung von der Mentalreservation des Erklärenden, läßt keinen Vertrag zustande kommen

OGH 24. 1. 1983, 1 Ob 36/82 (OLG Graz 6 R 68/82; LG Klagenfurt 27 Cg 336/80)

Mit Notariatsakt vom 19. 5. 1953 übergaben Siegfried und Margarethe P die ihnen gehörigen Liegenschaften EZ 14 und EZ 15 KG A mit allem rechtlichen und natürlichen Zubehör, jedoch mit Ausnahme der damit verbundenen Fischereirechte, bestehend in der ideellen Hälfte des Fischereirechts am Gurkfluß und einigen Bächen an Maria P. Die vorgenannten Fischereirechte waren nach dem Inhalte des Notariatsaktes von der EZ 14 KG A abzuschreiben und in der EZ 32 KG N ersichtlich zu machen. Die Vertragsteile willigten auch in die Übertragung dieser Fischereirechte im Fischereikataster ein. In der EZ 32 KG N wurde unter AOZ 5 ersichtlich gemacht, daß mit dieser Liegenschaft die ideelle Hälfte der vorgenannten Fischereirechte verbunden ist. Mit Kaufvertrag vom 7. 1. 1954 erwarb der Kläger von Siegfried und Margarethe P die Liegenschaft EZ 32 KG N. Der Kläger übte das bei der EZ 32 KG N ersichtlich gemachte Fischereirecht teils persönlich, teils durch seine Angehörigen aus und vergab auch Fischereikarten an Interessenten. Der Beklagte trat im Jänner 1980 mit dem Kläger wegen des Erwerbs der Liegenschaft in Verbindung. Vor Kontaktnahme mit dem Kläger hatte er sich durch Einsichtnahme in das Grundbuch Gewißheit darüber verschafft, daß nach dem Buchstand mit der EZ 32 KG N die vorgen...

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