Entscheidungstext nº 11Os173/82 of Oberster Gerichtshof, December 22, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mangi als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas A wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 8. September 1982, GZ 20 r Vr 12/82-40, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Subarsky und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Presslauer zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os173/82 of Oberster Gerichtshof, December 22, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß den § 344, 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, Andreas A habe die den Gegenstand des Schuldspruchs zu I 3 des Urteilssatzes bildende Tat unter Ausnützung eines Zustandes der Bestohlenen begangen, der sie hilflos machte, sowie in der Unterstellung dieser Tat auch unter die Bestimmung des § 128 Abs. 1 Z 1 StGB und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung gemäß dem § 351 StPO in der Sache selbst erkannt:

Andreas A wird für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last f...

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