Entscheidungstext nº 1Ob22/82 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1982

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SZ 55/189

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Entscheidungstext nº 1Ob22/82 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1982

Spruch

Dem Fischereiberechtigten gebührt außer der von den Verwaltungsbehörden festzusetzenden Entschädigung gemäß §§ 15 Abs. 1, 117 WRG der im gerichtlichen Verfahren durchzusetzende Ersatz aller weiterer Schäden, die auf die Ausführung eines Schutz- und Regulierungsbaus zurückzuführen sind; es steht daher auch Ersatz für die Verringerung des Fischertrags durch eine Flußlaufverkürzung zu

OGH 15. Dezember 1982, 1 Ob 22/82 (OLG Linz 4 R 43/82; KG Ried im Innkreis 3 Cg 290/81)

Den Klägern steht an der Oberach im Bereich vom W-Wehr bis zur alten Brücke in einer Länge von zirka 700 m das alleinige Fischereirecht zu. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. 10. 1979, WA 148/7-1979, wurde der beklagten Gemeinde und der Gemeinde Neuhofen im Innkreis die wasserrechtliche Bewilligung zur Abflußertüchtigung der Oberach zwischen dem G-Wehr und dem ehemaligen W-Wehr (Länge zirka 1 700 m) unter im Bescheid näher bezeichneten Einschränkungen und Auflagen erteilt. Gemäß Punkt III des Bescheides wurde die b...

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