Entscheidungstext nº 12Os107/82 of Oberster Gerichtshof, December 02, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schroth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A u.a. wegen des Vergehens nach §§ 12 Abs 1 SuchtgiftG., 15 StGB

und anderer strafbarer Handlungen über die von Josef B, Alois Maria C und Emilio D gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4.Jänner 1982, GZ. 12 Vr 1378/80-173, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen und über die von Josef A gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Sterneder, Dr. Doczekal und Dr. Öhlzand, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os107/82 of Oberster Gerichtshof, December 02, 1982

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef B, Alois Maria C und Emilio D wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, a) in dem die Angeklagten Josef B und Alois Maria C und gemäß § 290 Abs 1 StPO auch im entsprechenden den Angeklagten Josef A betreffenden Ausspruch, die Genannten haben durch die in Punkt I) 2) des Ersturteils bezeichneten Tathandlungen Haschisch nach Österreich auch einzuführen versucht, und in der rechtlichen Beurteilung ihres Verhaltens laut Punkt I) als teils versuchtes Verbrechen nach §§ 12 Abs 1 SuchtgiftG., 15 StGB;

b) in dem die Angeklagten Josef B und Alois Maria C, gemäß § 290 Abs 1 StPO auch im entsprechenden den Angeklagten Josef A betreffenden Ausspruch, die in den Punkten III) und IV) des Ersturteils bezeichneten Taten seien bezüglich einer weiteren von den Genannten zu übernehmenden Suchtgiftmenge von 35 kg Haschisch und (hinterzogenen) Eingangsabgaben von 350.000 S beim Versuch geblieben, sowie in der rechtlichen Beurteilung des den Angeklagten Josef A und Josef B zu Punkt III) sowie dem Angeklagten Alois Maria

C zu Punkt IV) angelasteten Verhaltens als Finanzvergehen der versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a, 13

Abs 2 FinStrG.;

c) in den Schuldsprüchen der Angeklagten Alois Maria C und Emilio D, gemäß § 290 Abs 1 StPO

auch in jenen der Angeklagten Josef A und Josef B wegen Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG., §§ 11, 35 Abs 2

FinStrG. (Punkt V) und VI) des Ersturteils);

d) im Schuldspruch des Angeklagten Emilio D wegen Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147

Abs 3 StGB (Punkt VII) des Ersturteils) sowie demgemäß auch in den die Angeklagten Josef A, Josef B, Alois Maria C und Emilio D betreffenden Strafaussprüchen, ausgenommen den gemäß § 12 Abs 3 SuchtgiftG. ergangenen Verfallsausspruch und die Aussprüche über die Anrechnung der erlittenen Vorhaften gemäß § 38 Abs 1 StGB bei den drei erstgenannten Angeklagten, aufgehoben und I) gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Josef A, Josef B und Alois Maria C haben 1.) durch das ihnen laut aufrecht bleibendem Teil des Schuldspruchs zu Punkt I) des Ersturteils angelastete Tatverhalten das (vollendete) Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG., 2.) durch das ihnen laut aufrecht bleibenden Teil ihrer Schuldsprüche zu den Punkten III) und IV) des Ersturteils angelastete Tatverhalten das (vollendete) Finanzvergehen der gewerb...

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