Entscheidungstext nº 9Os171/82 of Oberster Gerichtshof, November 30, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald A und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128

Abs. 2, 129 Z 1, 130 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten György B sowie die Berufung des Angeklagten Harald A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juni 1982, GZ 6 f Vr 1836/82-46, den Beschluß gegefaßt und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os171/82 of Oberster Gerichtshof, November 30, 1982

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten György B wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem ihn betreffenden Ausspruch, er habe die ihm angelasteten Diebstähle gewerbsmäßig begangen, und damit in der Unterstellung der Tat unter § 130 StGB und demzufolge auch im Strafau...

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