Entscheidungstext nº 9Os103/82 of Oberster Gerichtshof, November 09, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1982

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rathmanner als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian A und Franz B wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 26. April 1982, GZ. 9 Vr 273/82-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Joachim Wagner, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os103/82 of Oberster Gerichtshof, November 09, 1982

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Christian A und Franz B sind schuldig, am 21.Dezember 1981 in Wiener Neustadt im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, versucht zu haben, Verfügungsberechtigte des E Wiener Neustadt durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspiegelung eines Preises von 125 S anstelle eines solchen von 210 S für eine Auspuffblende, zur Ausfolgung einer Ware zu verleiten, wodurch das genannte Unternehmen um 85 S geschädigt werden sollte. Sie haben hiedurch das Vergehen des versuchten Betruges na...

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