Entscheidungstext nº 13Os143/82 of Oberster Gerichtshof, October 28, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 5.März 1982, GZ. 26 Vr 1865/80-82, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Hämmerle und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os143/82 of Oberster Gerichtshof, October 28, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten wird Folge gegeben und die Strafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 21.Dezember 1931 geborene Vertreter Walter A wurde des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, am 15.(richti...

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