Entscheidungstext nº 10Os180/81 of Oberster Gerichtshof, October 19, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 1982 durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Oberstne Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Rathmanner als Schriftführer in der Strafsache gegen Hartmut A und Theodor B wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3

StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten A sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 1981, GZ 9 Vr 622/81-68, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Michael Stern und Dr. Benischke sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher - zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os180/81 of Oberster Gerichtshof, October 19, 1982

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Theodor B betreffenden Freispruch aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hartmut A wird verworfen; seiner Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten A auch die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Finanzbeamte Hartmut A des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, in der Zeit vom 15. Dezember 1980 bis zum 5. Februar 1981 in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäß...

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