Entscheidungstext nº 1Ob505/82 of Oberster Gerichtshof, September 22, 1982

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SZ 55/133

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Entscheidungstext nº 1Ob505/82 of Oberster Gerichtshof, September 22, 1982

Spruch

Eine während des Enteignungsverfahrens vor der Erlassung des Enteignungsbescheides geschlossene Vereinbarung über den beiderseitigen Verzicht auf Anrufung des Gerichtes gegen die durch die Verwaltungsbehörde bestimmte Entschädigung ist wirksam

Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv-konkret) zu erfolgen

Muß als Enteignungsfolge eine Schule verlegt werden, ist bei Ermittlung der Enteignungsentschädigung die Restnutzungsdauer der alten Schule festzustellen und als Entschädigung jener Betrag zu gewähren, der den Mehrkosten für die Finanzierung des vorzeitig notwendig gewordenen Neubaus entspricht

Besondere Enteignungsentschädigung für Baumbewuchs ist nur zu gewähren, wenn dieser den Verkehrswert des enteigneten Grundstücks erhöhte

OGH 22. September 1982, 1 Ob 505/82 (KG Wels R 284/81; BG Bad Ischl 1 Nc 55/71)

Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin mehrerer Liegenschaften im Gemeindegebiet von B. Sie betreibt dort eine einjährige Haushaltungsschule, eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und eine höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe samt Internat. Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. 7. 1970, GZ BauR 31/24- 1970, wurden im Zuge der Errichtung der Salzkammergutbundesstraße nachstehende Grundstücke der Antragsgegnerin in der Katastralgemeinde R zugunsten der Antragstellerin enteignet:

EZ      Grundstück     Kulturgattung     voraussichtlich

beanspruchte Fläche

1          594             Weg                        100 m2 295

Wiese                     3750 m2 82         279             Wiese

5400 m2 83         209             Wiese  ...

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