Entscheidungstext nº 4Ob559/81 of Oberster Gerichtshof, September 21, 1982

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SZ 55/132

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Entscheidungstext nº 4Ob559/81 of Oberster Gerichtshof, September 21, 1982

Spruch

Wird gleichzeitig mit dem Eintreten eines neuen Gläubigers oder eines neuen Schuldners auch der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand der Forderung geändert, dann verbindet sich mit dem Wechsel der Vertragspartei auch ein Neuerungsvertrag iS der §§ 1376 ff. ABGB; bei einem Gläubigerwechsel trifft dann eine Zession mit einem Neuerungsvertrag zusammen, während bei einem Schuldnerwechsel überhaupt nur die Wirkungen eines Neuerungsvertrages eintreten (§ 1410 ABGB)

OGH 21. September 1982, 4 Ob 559/81 (KG Wels R 313/81; BG Gmunden 3 C 181/80)

Der Erstbeklagte Richard W hatte am 15. 11. 1978 einen Bestellschein der Klägerin über verschiedene Türen und Fenster zum Preis von insgesamt 82 650 S - unterfertigt. Als "Besteller" waren in dieser Urkunde "Richard und Anna W", die beiden Beklagten, genannt worden; die Zweitbe...

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