Entscheidungstext nº 11Os100/82 of Oberster Gerichtshof, September 15, 1982

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Krausam als Schriftführers in der Strafsache gegen Alfred A und Franz B wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 StGB über die von den beiden Angeklagten und dem gesetzlichen Vertreter Barbara B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichtes vom 19. April 1982, GZ 1 a Vr 10/82-15, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger Dr.Baumgartner und Dr. Bazil sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os100/82 of Oberster Gerichtshof, September 15, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, daß der Ausspruch und die Vollstreckung der über die Angeklagten Alfred A und Franz B zu verhängenden Strafen gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren vorläufig aufgeschoben wird.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Hauptschüler Alfred A, geboren am 27. November 1966, und Franz B, geboren am 16. Jänner 1967, des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 16. Oktober 1981 in Wien in einem gemeinsam mit dem strafunmündigen Ramon C unternommenen Angriff (Punkt A des Urteilssatzes), der Angeklagte Franz B überdies in einem zuvor mit dem gesondert verfolgten Alexander D verübten Angriff (Punkt B des Urteilss...

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