Entscheidungstext nº 10Os48/82 of Oberster Gerichtshof, September 14, 1982
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1982
durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Stortecky als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich A und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB, teils in Verbindung mit § 12 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Erich A, Johann B und Franz C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Jänner 1982, GZ 2 d Vr 4278/81-50, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Eichenseder, Dr. Obendorfer und Dr. Haberhauer sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger - zu Recht erkannt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 10Os48/82 of Oberster Gerichtshof, September 14, 1982
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurden Erich A, Johann B und Franz C des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, und zwar A und B als Beteiligte nach § 12 (zweiter bzw dritter Fall) StGB, schuldig erkannt.Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen kam es zwischen A als Leiter der Teppichabteilung des Ys Wien-Floridsdorf (in der Folge: D) und B, der letzteren seit dem Jahr 1978 mit Teppichwaren belieferte, im Oktober 1979 zu einer Absprache, derzufolge eine Reihe der von A im Namen der Firma X, reg.Gen.m.b.H., (im folgenden: F) zu tätigenden Bestellungen derartiger Waren in Wahrheit nicht effektuiert werden sollte; darnach war geplant, die Lieferung dieser Waren durch die Firma B bloß vorzutäuschen und den Gegenwert für die eigene Tasche zu kassieren. A versicherte sich der zur Ausf...See the full content of this document
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