Entscheidungstext nº 13Os178/81 of Oberster Gerichtshof, September 09, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wilhelm A, Theodor B und Helmut C wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 15. Juni 1981, GZ. 20 Vr 3116/77-89, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Meyer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os178/81 of Oberster Gerichtshof, September 09, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut C wird verworfen.

Hingegen wird den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Wilhelm A und Theodor B Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch in Ansehung des Angeklagten Helmut C, in seinen Aussprüchen über die allen Angeklagten auferlegten Wertersatzstrafen und über die diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung verwiesen.

Mit ihren Berufungen, soweit sie die Wertersatzstrafen betreffen, werden die Angeklagten Wilhelm A und Theodor B auf diese Entscheidung verwiesen.

Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Wilhelm A und Theodor B nicht Folge gegeben.

Auch der Berufung des Angeklagten Helmut C wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

                   I.

Inhaltlich des im zweiten Rechtsgang erflossenen und erneut angefochtenen Urteils liegen unte...

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