Entscheidungstext nº 12Os66/82 of Oberster Gerichtshof, September 09, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon. Prof. Dr.Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stortecky als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 zweiter Deliktsfall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. Jänner 1982, GZ 16 Vr 292/81-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Stanonik und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 12Os66/82 of Oberster Gerichtshof, September 09, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung des unter Punkt 1 des Schuldspruchs beschriebenen Tatverhaltens als das Verbrechen des (gewerbsmäßig begangenen) Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 zweiter Deliktsfall StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung zu Recht erkannt:

Karl A hat durch die unter Punkt 1 des erstgerichtlichen Schuldspruchs beschriebene Tat das Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 erster Deliktsfall StGB begangen und wird hiefür sowie für das ihm weiter zur Last fallende Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1

StGB nach § 28, 217 Abs. 1 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurtei...

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