Entscheidungstext nº 11Os101/82 of Oberster Gerichtshof, September 08, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Krausam als Schriftführers in der Strafsache gegen Siegfried A wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den § 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengerichtes vom 5.Mai 1982, GZ. 15 Vr 179/82-31, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, de  Ausführungen des Verteidigers Dr. Hirtzberger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os101/82 of Oberster Gerichtshof, September 08, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.Februar 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Siegfried A des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB, der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach den § 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z. 1

und 2 StGB und der schweren Nötigung nach den § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG. schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, I./ in...

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