Entscheidungstext nº 9Os69/82 of Oberster Gerichtshof, August 24, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 1982 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adolf A und Othmar B wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von den beiden Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 10. November 1980, GZ 11 Vr 697/ 80-65, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Fritz und Dr. Schwarz und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os69/82 of Oberster Gerichtshof, August 24, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten wird dahin Folge gegeben, daß die über sie verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen werden.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 10. Oktober 1948 geborene kaufmännische Angestellte Adolf A und der am 18. November 1940 geborene Lagararbeiter Othmar B (I.) des Verbrechens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2 StGB und (II.) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB schuldig erkannt; darnach liegt ihnen zur Last, in Kapfenberg (zu I.) in der Zeit vom 23. Juli 1979 bis 15. April 1980 in zehn (im Urteilsspruch nach Tatzeit, Objekt und Menge aufgegliederten) Angriffen in Gesellschaft als Beteiligte (ohne daß die Tat deshalb /auch/ der Z 1 des § 127 Abs. 2 StGB unterstellt wurde) der Firma 'E' Erdöl Gesellschaft m.b.H.

aus deren Freilager insgesamt 15.300 Liter Superbenzin, 13.300 Liter Dieseltreibstoff und 3...

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