Entscheidungstext nº 9Os74/82 of Oberster Gerichtshof, August 17, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman A und einen anderen wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Roman A und Othmar Rudolf B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 25. Februar 1982, GZ 13 a Vr 2866/ 81-39, den Beschluß

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Entscheidungstext nº 9Os74/82 of Oberster Gerichtshof, August 17, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Roman A und Othmar Rudolf B sowie die Berufung des Angeklagten Othmar Rudolf B werden zurückgewiesen.

über die Berufung des Angeklagten Roman A und jene der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den am 5. August 1950

geborenen Roman A und den am 15. April 1951 geborenen Othmar Rudolf B, zwei österreichische Staatsbürger, des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB, Othmar Rudolf B auch des Vergehens nach § 36 Abs. 1

lit b Waffengesetz schuldig und verurteilte sie zu einer (bei B bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe. Vom Vergehen der Zuhälterei nach § 216 StGB sprach das Gericht die Angeklagten hingegen (rechtskräftig) frei.

Nach den Urteilsannahmen 'mietete' der Angeklagte B während eines - vom Angeklagten A durch Gewährung eines Darlehens von 1.500 DM mitfinanzi...

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