Entscheidungstext nº 10Os145/81 of Oberster Gerichtshof, August 03, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 1982 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst A und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB über die von den Angeklagten Ernst A, Katharina A und Dr. Robert B gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Juni 1981, GZ 8 Vr 238/81-26, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Thaler, Dr. Rudeck, Dr. Jesser und Dr. Stern sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os145/81 of Oberster Gerichtshof, August 03, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird, und zwar jenen der Angeklagten Katharina A und Dr. Robert B lediglich teilweise, dahin Folge gegeben, daß den Angeklagten Ernst A und Dr. Robert B die Freiheitsstrafen gemäß § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden und die über die Angeklagte Katharina A verhängte Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt wird, wobei die bedingte Strafnachsicht bei dieser Angeklagten nunmehr auf den ersten Absatz des § 43 StGB gestützt wird.

Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Katharina A und Dr. Robert B nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 13. Jänner 1929 geborene Schuhmachermeister Ernst A, die am 15. September 1915 geborene Hausfrau Katharina A und der am 24. November 1927 geborene Rechtsanwalt Dr. Robert B des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie am 25. Februar 1976 im bewußten gemeinsamen Zusammenwirken (als Beteiligte) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Alois C und Margarethe D durch Täuschung über Tatsachen, nämlic...

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