Entscheidungstext nº 7Ob723/81 of Oberster Gerichtshof, July 28, 1982

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SZ 55/115

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Entscheidungstext nº 7Ob723/81 of Oberster Gerichtshof, July 28, 1982

Spruch

Wer vertraglich einen Dienstnehmer zum Zweck der Arbeitsleistung bereitstellt (Arbeitnehmerüberlassung), haftet für die durchschnittliche berufliche oder fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft, nicht aber für eine schlechte Arbeitsleistung seines Dienstnehmers. Gewährleistungsansprüche können nach Ablauf von sechs Monaten nur mehr einredeweise geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb dieser Frist angezeigt wurden. Nur die Partei, die in erster Instanz zur Gänze obsiegt hat und daher kein Rechtsmittelinteresse hatte, kann die ihr ungünstigen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes noch im Verfahren dritter Instanz bekämpfen

Auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens kann die Schadensermittlung nach § 273 Abs. 1 ZPO erfolgen

OGH 28. Juli 1982, 7 Ob 723/81 (OLG Linz 5 R 96/81; KG Wels Cg 40/80)

Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 58 344.38 S samt Anhang. Er habe für die Beklagte als deren Subunternehmer auf zwei Baustel...

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