Entscheidungstext nº 10Os78/82 of Oberster Gerichtshof, July 13, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Bernardini und Dr. Schneider als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Ibrahim A und andere wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ibrahim A und die Berufungen des Angeklagten Lahoud Louis B sowie der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich dieser Angeklagten) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 1981, GZ 6 a Vr 9808/81- 43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os78/82 of Oberster Gerichtshof, July 13, 1982

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich des Angeklagten Ibrahim A sowie nach § 290 Abs. 1 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Lahoud Louis B und Gabriele C im (sohin gesamten) Schuldspruch laut Punkt B. des Urteilssatzes, ferner dementsprechend im gesamten Strafausspruch nach dem FinStrG und im Ausspruch gemäß § 38 StGB in bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafen aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewies...

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