Entscheidungstext nº 10Os27/81 of Oberster Gerichtshof, July 13, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 1982 durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Bernardini und Dr. Schneider als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Othmar A und andere wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Leopold B und Leopold C sowie über die Berufung des Angeklagten Othmar A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 9. Oktober 1980, GZ 11 b Vr 13/80-75, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Stolarz (für B), Dr. Hopmeier (für C) und Dr. Stern (für A) sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Bassler - zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os27/81 of Oberster Gerichtshof, July 13, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Othmar A und Leopold B des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (mit tödlichem Ausgang) nach § 87 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Fall StGB sowie Leopold C des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs. 1, 86 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß am 4. Jänner 1980 in Untermarkersdorf I. Othmar A und Leopold B im bewußten und gewollten Zusammenwirken absichtlich dem Eduard C a) gemeinsam mit Leopold C durch Tritte, Faustschläge und Hiebe mit einem Holzprügel gegen Kopf und Schultern sowie b) ohne weitere Mitwirkung des Leopold C durch Hiebe mit einem Hammer und Schläge mit einer Zange gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung, und zwar Eindrückungsbrüche des Schädeldaches, Brüche der Rippen und des Nasenbeines, Ze...

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