Entscheidungstext nº 4Ob386/81 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1982
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SZ 55/92
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Entscheidungstext nº 4Ob386/81 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1982
Spruch
Die detaillierte Beschreibung eines Fernsehspiels, das aus einer Kombination längst bekannter Spielelemente besteht - hier:Wettrennspiel mit Glücks- und Straffeldern, verbunden mit einem Ratespiel, dessen Fragen zugleich mit dem Vorrücken der Teilnehmer durch einen Zufallsgenerator bestimmt werden -, ist keine "eigentümliche geistige Schöpfung" iS des § 1 UrhGOGH 29. Juni 1982, 4 Ob 386/81 (OLG Wien 3 R 22/81; LGZ Wien 40 a Cg 194/79)Die Kläger beantragten die Fällung des Urteils: der beklagte Österreichische Rundfunk (ORF) sei schuldig,1. weitere Aufführungen und Sendungen des Fernsehspieles "Glücksreiter" zu unterlassen, welches durch folgende Merkmale charakterisiert ist:a) 4 Mitspieler bewegen sich als "Glücksreiter" auf einer in Felder unterteilten, als Pferderennbahn ausgestalteten Spielstrecke vom "Start" zum "Ziel";b) die Felder sind als Streckenabschnitte mit Entfernungsangaben vom Start bezeichnet, die jeweils um 100 m fortlaufend bis zum Ziel führen;c) au...See the full content of this document
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