Entscheidungstext nº 10Os58/82 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1

StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Karl B sowie über die Berufung des Angeklagten A gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18.Dezember 1981, GZ. 21 Vr 1308/81-65, nach öffentlicher Verhandlung und nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Hanacik und Dr. Mohn sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os58/82 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1982

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, (A) in den Schuldsprüchen des Karl B wegen der Vergehen (I) der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 StGB (Punkt 2 b) sowie (II) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (Faktum 3) und demgemäß (B) auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches nach § 38 StGB) aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der beiden letzten Punkte der Aufhebung (also zu A II und B) an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte B auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Alexander A wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten B und A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                        Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden d...

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