Entscheidungstext nº 9Os65/82 of Oberster Gerichtshof, June 22, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 1982 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gassner als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Oktober 1981, GZ 8 b Vr 2617/81-34, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Margula und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os65/82 of Oberster Gerichtshof, June 22, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Jänner 1928 geborene Polizeibeamte Josef A der Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 2 StGB und der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 15, 12, zweite Alternative, und 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Es liegt ihm zur Last, in Wien I./ im September 1980 für die pflichtgemäße Vornahme eines Amtsgeschäftes, nämlich die Entgegennahme, formelle Prüfung und Weiterleitung des von Branislav B gestellten Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes an das fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien, wofür er als Beamter des Bezirkspoli...

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