Entscheidungstext nº 5Ob28/82 of Oberster Gerichtshof, June 15, 1982

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SZ 55/87

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Entscheidungstext nº 5Ob28/82 of Oberster Gerichtshof, June 15, 1982

Spruch

Die Mit- und Wohnungseigentümergemeinschaft tritt bei Erteilung eines gemeinsamen Auftrages zur Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage umsatzsteuerrechtlich als eigenes Rechtssubjekt auf und erbringt mit der Übergabe der Objekte an die einzelnen Wohnungseigentümer umsatzsteuerpflichtige Lieferungen an diese. Den Wohnungseigentümern steht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1072 für die in den Rechnungen iS des § 11 UStG 1972 über die Leistungen der Gemeinschaft ausgewiesene Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug zu. Sie haben den zivilrechtlichen Anspruch auf Ausstellung einer den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 2 UStG 1972 entsprechenden Rechnung

OGH 15. Juni 1982, 5 Ob 28/82 (OLG Innsbruck 1 R 295/81; LG Innsbruck 15 Cg 173/80)

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 18./19. 2. 1976 von Peter J Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 1 im Haus Innsbruck, F-Weg 71. Dieser hatte die Wohnung seinerseits am 25. 11. 1972 von Maria G erworben. Gemäß Punkt III des Kaufvertrages vom 18./19. 2. 1976 erfolgte die Übergabe und Übernahme der Miteigentumsanteile in den alten Rechten und Pflichten, wie sie schon der Verkäufer besessen hatte. Maria G hatte am 2. 1. 1967 eine Erklärung über den Beitritt zu einer Wohnungseigentumsgemeinschaft "F-Weg" unterfertigt. Dieselbe Erklärung wurde von der Klägerin am 22. 4. 1976 unterfertigt. Mit dem Beklagten wurden in dieser Beitrittserklärung folgende Vereinbarungen getroffen:

Punkt B 1: "Der (die) Unterfertigte hat für den Erwerb des Liegenschaftsanteiles, mit dem das Wohnungseigentum an der vorgenannten Einheit verbunden ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von 69 000 S zu zahlen ... Weiters ist in diesem Pauschalbetrag die Vorauszahlung für die im Punkt C 1 genannten Leistungen enthalten. Irgendwelche Baukosten sind mit diesem Betrag nicht abgegolten. Über diese Vorauszahlung, die 4000 S beträgt, sowie den allenfalls bei Nichtverwendung des Ruinenrechtes an die Wohnungseigentumsgemeinschaft zurückfließenden Teil des Kaufpreises für das Ruinenrecht hat Herr Arch. Martin E (Beklagter) bei Baubeginn und bei Abschluß des Bauvorhabens über Wunsch der M...

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