Entscheidungstext nº 9Os48/82 of Oberster Gerichtshof, May 18, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai 1982 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gassner als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 19.Jänner 1982, GZ 22 Vr 312/81-63, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schmiedt und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os48/82 of Oberster Gerichtshof, May 18, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.Jänner 1949 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Harald A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG. schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, in Linz 1. am 9.Februar 1981 den Stephen Kenneth B durch einen aus einer Entfernung von 6 bis 8 cm abgegebenen Schuß in die Herzgegend mit einem Kleinkaliberrevolver Marke 'Weihrauch Arminius' vorsätzlich getötet und 2. in der Zeit vom 5.Februar bis 9. Februar 1981

unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich den Kleinkaliberrevolver Marke 'Weihrauch Arminius', Modell HW...

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