Entscheidungstext nº 11Os85/81 of Oberster Gerichtshof, May 12, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert A und andere wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Robert A, Josef B, Martin C und Itzic D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 1979, GZ 6 d Vr 497/ 74-302, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen der Verteidiger Dr Erhart und Dr. Lehner sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os85/81 of Oberster Gerichtshof, May 12, 1982

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert A wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil - gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Martin C und Itzic D - dahin ergänzt, daß die jeweils angeführten Vorhaftzeiten den genannten Angeklagten gemäß dem § 23 Abs. 4 FinStrG auch auf die Wertersatzstrafen angerechnet werden.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Der Berufung des Angeklagten Robert A wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über ihn nach dem Finanzstrafgesetz verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt wird. Desgleichen wird den Berufungen der Angeklagten Josef B, Martin C und Itzic D teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über diese Angeklagten verhängten Ersatzfreiheitsstrafen für den auferlegten Wertersatz auf je 8 (acht) Monate herabgesetzt werden. Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Robert A, Josef B, Martin C und Itzic D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                        Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 7. Juli 1934 geborene Angestellte Robert A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2, 130 StGB, außerdem dieser Angeklagte sowie der am 15. August 1935 geborene Arbeiter (des Fuhrwerksbetriebes der Stadt Wien) Paul F, der am 3. März 1929 geborene Transportunternehmer Josef B, der am 25. Mai 1936 geborene Kaufmann Martin C und der am 11. Juni 1935 geborene Kaufmann Itzic D des Finanzvergehens des (bei F nur teilweise) gewerbsmäßigen und (bei A und F ebenfalls nur teilweise) bandenmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38

Abs. 1 lit. a und b FinStrG (nF) schuldig erkannt.

Dem Angeklagten A liegt zur Last, in der Zeit zwischen Herbst 1972 und Jänner 1974 in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl und Schmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in wiederholten Angriffen unter Ausnützung der Gelegenheit, die durch die ihm aufgetragene Arbeit als Magazinsleiter der Firma 'H' Internationale Spedition Gesellschaft mbH in deren Magazin Freudenau-Hafen geschaffen worden war, zum Nachteil seines Dienstgebers oder dessen Kunden aus dem dort bestehenden Zolleigenlager T 206 Textilien und Schuhe im Wert von mindestens 131.287 S gestohlen (Punkt I des Urteils) und dadurch sowie darüber hinaus zollhängige Waren der genannten Kategorien, auf welche Eingangsabgaben im Betrag von insgesamt 121.285 S entfallen (wären), aus dem Zolleigenlager geschmuggelt zu haben (Punkt II/A und B des Urteils). Dem Angeklagten F wurde in diesem Zusammenhang angelastet, (nicht gewerbsmäßig) an diesem Schmuggel dadurch mitgewirkt zu haben, daß er die Waren gemeinsam mit A heimlich dem Zolleigenlager entnahm und zum geringen Teil für sich behielt, ansonsten jedoch mit seinem PKW zu (gesondert verfolgten) Abnehmern brachte; ihn trifft (insoweit) ein strafbestimmender Wertbetrag von 120.025 S (Punkt II/B des Urteils).

Inhaltlich der weiteren Schuldsprüche haben außerdem alle fünf Angeklagten gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande Textilien nach Österreich geschmuggelt, und zwar im Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Tätern in Antwerpen (Belgien) durch heimliche Zuladung in von dort nach Wien zum Versand gebrachtem Eisenbahnfrachtgut ohne Angabe in den Frachtbriefen und...

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