Entscheidungstext nº 11Os54/82 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführers in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 19. Jänner 1982, GZ. 26 Vr 3.432/79-63, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os54/82 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1982

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil - teilweise auch gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter...

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