Entscheidungstext nº 12Os15/82 of Oberster Gerichtshof, April 22, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Nemec als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali A und eine andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Ali A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4.Juni 1981, GZ 6 Vr 693/79-123, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, nach Verlesung der Rechtsmittelschriften des Angeklagten, ferner nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os15/82 of Oberster Gerichtshof, April 22, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil im Ausspruch nach § 38 StGB dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Ali A die Vorhaft auch auf die Geldstrafen angerechnet wird.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                        Gründe:

Mit dem im vorliegenden Verfahren vom Kreisgericht Ried im Innkreis als Schöffengericht im ersten Rechtsgang am 8.Mai 1980 gefällten Urteil (Band II, ON. 79 a) wurde u.a. der am 13.Februar 1952 geborene türkisc...

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