Entscheidungstext nº 1Ob778/81 of Oberster Gerichtshof, April 21, 1982

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Entscheidungstext nº 1Ob778/81 of Oberster Gerichtshof, April 21, 1982

Spruch

Geschäfte zwischen Unternehmern fallen auch bei erheblicher Ungleichheit ihrer wirtschaftlichen Stärke und Erfahrung nicht unter das Konsumentenschutzgesetz

Bei Abschluß eines Kaufvertrages trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht, wenn er wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Berater des Käufers auftritt oder dieser über einen bestimmten Punkt informiert werden will

OGH 21. April 1982, 1 Ob 778/81 (OLG Linz 2 R 119/81; LG Salzburg 3 Cg 329/80)

Die am 4. 11. 1961 geborene Klägerin ist Tankstellenpächterin einer der Firma M gehörenden Tankstelle in G. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis stellte der Klägerin am 17. 12. 1979, GZ Ge- 111/1979, Gewerberegister-Nr. 104, einen Gewerbeschein aus, wonach die Klägerin am 27. 11. 1979 das Gewerbe "Betrieb von Tankstellen (Verkauf von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen)" mit dem Standort in G angemeldet habe.

Am 10. 6. 1980 schloß die Klägerin mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über eine automatische Automünzwaschanlage und einen automatischen Automünzsauger ab. Während eines einstundigen, hauptsächlich mit dem Vater der Klägerin geführten Gespräches übergab der Beklagte der Klägerin Prospekte, in denen die technischen Daten der Anlage angeführt waren; er zeigte ihr eine Verkaufsmappe mit Fotos von bereits bei anderen Tankstellen aufgestellten Anlagen, erklärte ihr die Funktion der Anla...

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