Entscheidungstext nº 13Os34/82 of Oberster Gerichtshof, April 15, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pribitzer als Schriftführers in der Strafsache gegen Adriano A und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12, 133 Abs. 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 26.Jänner 1982, GZ. 7 Vr 2372/80-83, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Clementschitsch und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os34/82 of Oberster Gerichtshof, April 15, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 20.November 1945 geborene Kaufmann Adriano A wurde der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB, und zwar jeweils als Anstifter nach § 12 StGB, schuldig erkannt. Dagegen wendet er sich mit einer auf die Gründe der Z. 4, 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß durch Unterlassung der Fällung eines Zwischenerkenntnisses prozessuale Vorschriften verletzt worden seien, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Er nimmt zunächst ...

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