Entscheidungstext nº 11Os13/82 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Payrhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A uea wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB über die vom Angeklagten Josef A    erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft (betreffend den Angeklagten Erwin B) gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 30. September 1981, GZ 11 Vr 985/80-80, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der auch die Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft verlas, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Breuer und Dr. Eichenseder und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Tschulik zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os13/82 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Josef A wird nicht Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß die vom Erstgericht über Erwin B verhängte Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Jahre erhöht wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der am 19. März 1959 geborene Hilfsmonteur Josef A des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und der am 10. September 1959 geborene technische Zeichner Erwin Matthias B des Verbrechens des Mordes als Beteili...

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