Entscheidungstext nº 10Os39/82 of Oberster Gerichtshof, March 23, 1982

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Skreinig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A u.a. wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1

und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 (Satz 2) zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz A, Peter B und Peter C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Jänner 1981, GZ. 3 c Vr 10293/79-212, den Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 10Os39/82 of Oberster Gerichtshof, March 23, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurden (u.a.) der am 19.Jänner 1939 geborene Hilfsarbeiter Franz A und der am 7.Februar 1948 geborene Bäckergehilfe Peter B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 (zu ergänzen: Satz 2) zweiter Fall, 15 StGB und des Vergehens des unbefugten Geb...

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