Entscheidungstext nº 10Os94/81 of Oberster Gerichtshof, March 23, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Skreinig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A u.e.a. wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Berndt B und die Berufung des Angeklagten Walter A gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24.März 1981, GZ. 12 Vr 199/81-27, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os94/81 of Oberster Gerichtshof, March 23, 1982

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, teils in Stattgebung dieses Rechtsmittels, teils gemäß § 290 Abs. 1 StPO, in den Schuldsprüchen nach § 12 Abs. 1 SGG., und zwar sowohl zu dem beide Angeklagten betreffenden Punkt I 1 als auch zu dem sich nur auf A beziehenden Punkt I 2 sowie teilweise im Schuldspruch des letzteren Angeklagten (allein) nach § 16 Abs. 1 SGG. lt. Punkt III 1, nämlich soweit ihm (dort) das wiederholte Rauchen von Cannabis im Herbst 1980 in Wolfsberg angelastet wird, demgemäß überdies im (gesamten) Strafausspruch (einschließlich des - davon abhängigen Ausspruches gemäß § 38 StGB) - nicht jedoch im Ausspruch über di...

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