Entscheidungstext nº 13Os16/81 of Oberster Gerichtshof, March 18, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1982 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Payrhuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Valerie A wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG. über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengerichts vom 15.Oktober 1980, GZ. 8 Vr 876/79-18, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schreiner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os16/81 of Oberster Gerichtshof, March 18, 1982

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG. (1) und im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Valerie A wird von der wider sie erhobenen Anklage, von 1978 bis 1980 in Stadtschlaining vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen sowie Erklärungen über die Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1977, 1978 und 1979 eine Verkürzung der genannten Abgaben für die betreffenden Jahre im Betrag von insgesamt 130.119 S bewirkt zu haben, wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG. freigesprochen.

Für das der Angeklagten weiterhin zur Last lie...

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