Entscheidungstext nº 9Os7/82 of Oberster Gerichtshof, March 09, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.März 1982 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Kliment als Schriftführer in der Strafsache gegen Todor A wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Juli 1981, GZ. 1 a Vr 4154/81-26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Grois und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os7/82 of Oberster Gerichtshof, March 09, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.März 1954 geborene, jugoslawische Staatsbürger Todor A des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 11.April 1981 in Wien dem Karl B durch die Äußerung, er (A) sei ein Mörder und B solle ihm alles geben, wenn er am Leben bleiben wolle, sowie durch Versetzen von mehreren Ohrfeigen, sohin mit Gewalt gegen den Genannten und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, fremde...

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