Entscheidungstext nº 12Os180/81 of Oberster Gerichtshof, February 18, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Februar 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Nemec als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg A wegen des Verbrechens nach § 12 SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen über die gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10.Juli 1981, GZ. 35 Vr 4463/80-64, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers DDr. Horwath und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os180/81 of Oberster Gerichtshof, February 18, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der in den Punkten II und III des Urteilssatzes beschriebenen Taten als das Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. und das Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 SuchtgiftG. sowie demzufolge auch im gesamten Strafausspruch, weiters im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung und im Ausspruch über den Verfall aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Georg A hat zu Punkt II und III des Urteilssatzes das Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2, Abs. 2

(zweiter Fall) SuchtgiftG. begangen.

Er wird hiefür sowie für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Teilen des erstgerichtlichen Schuldspruches weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich ...

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