Entscheidungstext nº 6Ob664/81 of Oberster Gerichtshof, February 17, 1982

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SZ 55/20

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Entscheidungstext nº 6Ob664/81 of Oberster Gerichtshof, February 17, 1982

Spruch

Der Empfänger eines Gutes, dem das Verfügungsrecht nicht schon ab Ausstellung des Frachtbriefes durch einen entsprechenden Vermerk im Frachtbrief (Art. 12 Abs. 3 CMR) eingeräumt war, erlangt vor Ankunft des Gutes am für die Ablieferung vorgesehenen Ort nicht das Verfügungsrecht über das Gut und damit auch nicht die Legitimation zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung des Gutes (Art. 17 Abs. 1 CMR)

OGH 17. Feber 1982, 6 Ob 664/81 (OLG Wien 2 R 227/80; HG Wien 30 Cg 124/80)

Die Firma M kaufte in den Vereinigten Staaten Schaltschränke und erteilte der Klägerin den Speditionsauftrag, für deren Versendung nach Linz Sorge zu tragen. Diese beauftragte durch ihre amerikanische Tochterfirma die Firma S, den Transport per Flugzeug bis Linz durchzuführen. Die Firma S flog jedoch nur bis München und beauftragte dort mit der Beförderung des Gutes die Erstbeklagte, die ihrerseits die Zweitbeklagte damit beauftragte.

Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von 165 677.07 S samt Anhang zu bezahlen. Die Erstbeklagte habe sich am 2. 6. 1977 in München als Frachtführer gegenüber der Absenderin Firma S verpflichtet, entgeltlich drei Kisten elektronischer Geräte im Gewicht von 2532 kg von München zur Linzer Betriebsstätte der Klägerin als Empfängerin zu befördern. Die Erstbeklagte habe sich zur Durchführung der Beförderung der Zweitbeklagten als Unterfrachtführer bedient. Diese Beförderung unterliege folglich den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl. 138/1961. Die Klägerin könne die Beklagten auf Grund der Art. 34 und 36 CMR sowie n...

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