Entscheidungstext nº 13Os2/82 of Oberster Gerichtshof, February 11, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1982

unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Franz als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A und Werner B wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichts Wr. Neustadt als Jugendschöffengerichts vom 23.November 1981, GZ. 9 Vr 466/81-31, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, und der Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten Dr. Posch und Dr. Steinbuch zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os2/82 of Oberster Gerichtshof, February 11, 1982

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch des Werner B aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 12.Juni 1963 geborene Spenglergehilfe Karl A und der am 3.November 1963 geborene Rauchfangkehrerl...

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