Entscheidungstext nº 11Os188/81 of Oberster Gerichtshof, February 10, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Februar 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Payrhuber als Schriftführers in der Strafsache gegen El Taher A u.a. wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG., § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten El Taher A, Kurt B und Adel Ali C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 16.Juni 1981, GZ. 6 e Vr 3.849/81-89, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Bernhauser, Dr. Doczekal und Dr. Grois sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os188/81 of Oberster Gerichtshof, February 10, 1982

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Kurt B und Adel Ali C wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, a) im Ausspruch, der Angeklagte Adel Ali C habe das Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. und dem § 15 StGB als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig begangen, b) im Schuldspruch des Angeklagten Kurt B laut dem Punkt I. 1. A b des Urteilsspruches, c) in den Schuldsprüchen sämtlicher Angeklagter wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei (Punkt II. des Urteilsspruches), hinsichtlich der Angeklagten El Taher A und Kurt B aus Anlaß der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden von Amts wegen gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO, und demgemäß auch in sämtlichen die Angeklagten Kurt B und Adel Ali C betreffenden Strafaussprüchen (nach dem Suchtgiftgesetz - wovon der Verfallsausspruch nach dem § 12 Abs. 3 SuchtgiftG. unberührt bleibt - und dem Finanzstrafgesetz), sowie im Ausspruch über die Verhängung einer Geldstrafe gemäß dem § 37 Abs. 2

FinStrG. und gemäß dem § 289 StPO im Ausspruch einer Verfallsersatzstrafe gemäß dem § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. über den Angeklagten El Taher A aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten El Taher A wird zur Gänze, jene der Angeklagten Kurt B und Adel Ali C werden im übrigen verworfen.

Der Berufung des Angeklagten El Taher A wird ...

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