Entscheidungstext nº 2Ob537/81 (2Ob538/81) of Oberster Gerichtshof, February 09, 1982

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SZ 55/8

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Entscheidungstext nº 2Ob537/81 (2Ob538/81) of Oberster Gerichtshof, February 09, 1982

Spruch

Der Anspruch des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft auf Ausschluß eines Mitgesellschafters oder Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht kann auch durch Untersagung einzelner unter Berufung auf die Geschäftsführungsbefugnis abgegebener Erklärungen mit einstweiliger Verfügung gesichert werden

Die Klage auf Ausschluß eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft eventualiter auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht ist bei beiderseitigen Verfehlungen nur dann berechtigt, wenn die Billigkeit verlangt, daß gerade der klagende Gesellschafter das Unternehmen behält

OGH 9. Feber 1982, 2 Ob 537, 538/81 (OLG Wien 3 R 143/81; KG St. Pölten 6 Cg 291/80)

Die beiden widerklagenden und gefährdeten Parteien Johann S und Margarete E und die Widerbeklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien Wilhelmine N sind Geschwister und Gesellschafter sowohl der offenen Handelsgesellschaft M mit dem Sitze in St. Pölten als auch der offenen Handelsgesellschaft R mit dem Sitze in Wien. Sie sind an beiden Gesellschaften jeweils zu einem Drittel beteiligt. Hinsichtlich der Gesellschaft in St. Pölten (im folgenden kurz OHG St. Pölten genannt) erfolgt nach Punkt VI des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsführung durch die Gesellschafter gemeinsam. Die Gesellschafter sind dabei verpflichtet, in geeigneter Weise d...

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