Entscheidungstext nº 9Os166/81 of Oberster Gerichtshof, January 19, 1982

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 1982 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Dirceu de A und eine andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Dirceu de A und Maria Thereza C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juni 1981, GZ 6a Vr 2571/81-35, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Holy und Dr. Peter Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os166/81 of Oberster Gerichtshof, January 19, 1982

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft dahin ergänzt, daß die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft bei beiden Angeklagten gemäß § 38 StGB (23 FinStrG) auch auf die verhängten Geldstrafen und Wertersatz-Geldstrafen angerechnet wird.

Der Berufung der Angeklagten Maria Thereza C wird teilweise Folge gegeben und die über sie verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt; im übrigen wird der Berufung dieser Angeklagten sowie der Berufung des Angeklagten Dirceu de A zur Gänze nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 21. Juli 1947 geborene Dirceu de A und die am 28. August 1949

geborene Maria Thereza C des teils vollendeten und teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, § 15 StGB und des Vergehens des Schmuggels nach § 35, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hatten sie in Wien und a...

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