Entscheidungstext nº 13Os117/81 of Oberster Gerichtshof, December 17, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Franz als Schriftführers in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Verbrechens des versuchten Mords nach §§ 15, 75 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Linz vom 23.Jänner 1981, GZ. 22 Vr 1471/80-39, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Moringer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os117/81 of Oberster Gerichtshof, December 17, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 10.Mai 1946 geborene Monteur Manfred A wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Mords nach den §§ 15, 75 StGB. und des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z. 1 und 4 StGB. schuldig erkannt. Die Geschwornen hatten die an sie gerichtete Hauptfrage 1, ob Manfred A schuldig sei, am 4.Juli 1980 in Linz Gerlinde B durch Würgen und (oder) Verknoten eines Vorhangs um den Hals, vorsätzlich zu töten versucht zu haben, im Stimmenverhältnis 5:3

'unter Streichen des Würgens', sonach gemäß § 330 Abs 2 StPO. teilweise, bejaht; desgleichen stimmeneinhellig die Hauptfrage 6, ob der Angeklagte schuldig sei, zur selben Zeit und am selben Ort Gerlinde B fre...

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