Entscheidungstext nº 4Ob570/80 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1981

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SZ 54/187

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Entscheidungstext nº 4Ob570/80 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1981

Spruch

Bei Fehlen eines rechtswirksamen Überweisungsauftrages - hier:

irrtümliche Doppelüberweisung - steht der überweisenden Bank eine unmittelbare "Durchgriffskondiktion" auch gegen den redlichen Anweisungsempfänger zu, es sei denn dieser könnte die Zahlung "kraft Rechtsscheins" dem (scheinbar) Anweisenden als dessen Leistung zurechnen. Siehe dazu Nr. 2, 28, 162

OGH 15. Dezember 1981, 4 Ob 570/80 (OLG Wien 4 R 106/80; HG Wien 10 Cg 146/79)

Ing. Manfred L - welcher dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf der Seite der Klägerin, einer Bank, beigetreten ist - war für die beklagte GesmbH bis Jänner 1973 als Handelsvertreter in Oberösterreich tätig gewesen und hatte bis zu diesem Zeitpunkt auch Waren von ihr bezogen. Zur Zeit der Beendigung der Geschäftsbeziehung wiesen die Bücher der Beklagten zu deren Gunsten einen Saldo von 517 822.84 S auf, wovon ein Teilbetrag von 400 649.21 S fällig gestellt wurde. Der Nebenintervenient bestritt diese Forderung und machte Gegenansprüche aus dem Titel offener Provisionsforderungen geltend. Am 22. März 1973 forderte die Beklagte den Nebenintervenienten auf, für Warenlieferungen zwischen dem 19. Oktober und dem 22. Dezember 1972 einen fälligen Betrag von 400 649.21 S zu zahlen. Mit Schreiben vom 24. März 1973 lehnte der Nebenintervenient die Zahlung dieses Betrages ab, weil der Forderung der Beklagten von insgesamt 636 897.31 S Provisionsforderungen und Zahlungen des Nebenintervenienten in der Gesamthöhe von 458 927 S gegenüberstunden und auch der sich daraus zugunsten der Beklagten ergebende Saldo von 176 170.72 S überhöht sei. Zugleich übermittelte der Nebenintervenient der Beklagten drei gesperrte Schecks zu je 50 000 S welche nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen frei werden sollten. Der Beklagtenvertre...

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