Entscheidungstext nº 9Os112/80 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1981
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1981
unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl Borromäus Ernst Maria A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Februar 1980, GZ. 16 Vr 978/78-128, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie über die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Waldmüller und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 9Os112/80 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1981
Spruch
A./ Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise und der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Gänze Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das in den Schuldsprüchen zu den Punkten II, III, IV (insoweit als unangefochten) und VII des erstgerichtlichen Urteilssatzes unberührt bleibt, im Schuldspruch zu den Punkten I und V 1 sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO. im Schuldspruch zum Punkt V 2und gemäß § 289 StPO. im Schuldspruch zu VI des erstgerichtlichen Urteilssatzes sowie im freisprechenden Teil und demgemäß auch im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und a/ die Sache in den zu den Punkten V 2 und VI des erstgerichtlichen Urteilssatzes und im freisprechenden Teil des ersgterichtlichen Urteils bezeichneten Fakten an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, b/ gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:I/ Karl Borromäus Ernst Maria A wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 27. Jänner 1966in Wien oder an einem anderen Ort dadurch, daß er selbst verfaßte Urkunden mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Rundsiegel des Bezirksgerichtes Steinach versah, falsche inländische öffentliche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität gebraucht werden, und zwar 1.) ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Salzburg vom 12. Juni 1941, lautend auf Walter B, 2.) ein Volksschulentlassungszeugnis der privaten Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht für Knaben und Mädchen, Frau Prof.Ida C in Salzburg vom 14. Juli 1933, lautend auf Walter B, 3.) eine Geburtsurkunde des Pfarramtes St.Leonhard im Pitztal, Nr. XXVII/14, lautend auf Walter Karl D, 4.) einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Magistrates Salzburg vom 14. Dezember 1965, Zahl I/7527/1965, lautend auf Walter D, 5.) einen Ledigenschein des Pfarramtes St.Leonhard im Pitztal vom 14. Jänner 1966, Zahl 3/66, lautend auf Walter Karl D, 6.) ein Volksschulentlassungszeugnis der Privatvolksschule mit Öffentlichkeitsrecht für Knaben und Mädchen, Frau Prof.Ida C in Salzburg vom 14. Juli 1933, lautend auf Walter D, 7.) ein Jahreszeugnis des Privatgymnasiums 'Stella Matutina' in Feldkirch vom 8. Juli 1937, lautend auf Walter D, 8.) ein Reifezeugnis der Staatsgewerbeschule Salzburg vom 12. Juni 1941, lautend auf Walter D, 9.) ein Ingenieurdiplom der Technischen Hochschule Breslau vom 27. Mai 1944, Zahl II-18-1-238/44, lautend auf Walter D, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.II/ Karl Borromäus Ernst Maria A ist schuldig, er hat Mitte des Jahres 1968 und am 14. Jänner 1969in Salzburg wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle, nämlich das Bundesministerium für Unterricht und Kunst (und den Landesschulrat Salzburg), durch die Behauptung, Dipl.Ing. Walter B zu heißen und von der Technischen Hochschule Breslau zum Diplomingenieur graduiert worden zu sein, in Verbindung mit der Vorlage von Dokumenten auf diesen Namen und über diese Graduierung über eine Tatsache getäuscht, die nach einem Gesetz (§§ 4 und 38 GÜG. bzw. §§ 3 und 37 ff. VBG.) die Übertragung des Amtes als Vertragslehrer und Professor im Entlohnungsschema I L, Entlohnungsgruppe L l bzw. der Verwendungsgruppe L l ausgeschlossen hätte, und dadurch bewirkt, daß ihm dieses Amt übertragen wurde. Er hat hiedurch das Vergehen der Erschleichung eines Amtes nach § 315 StGB. begangen.B./ Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.C./ Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.D./ Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. August 1919 geborene Bauingenieur Karl Bo...See the full content of this document
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