Entscheidungstext nº 4Ob583/80 of Oberster Gerichtshof, November 17, 1981

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SZ 54/168

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Entscheidungstext nº 4Ob583/80 of Oberster Gerichtshof, November 17, 1981

Spruch

Die Rücktrittserklärung des Masseverwalters nach § 21 Abs. 2 KO führt nicht zur Aufhebung des Vertrages, sondern nur zum Unterbleiben seiner weiteren Erfüllung. Der Masseverwalter kann die vom Gemeinschuldner dem anderen Teil bereits erbrachten Leistungen nur zurückfordern, wenn und soweit der Vertragspartner unter Berücksichtigung auch seiner eigenen Leistungen auf Kosten der Masse bereichert wäre

Für Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners ist nach dem Rücktritt des Masseverwalters kein Raum mehr; Sach- oder Rechtsmängel der bereits erbrachten Leistungen des Gemeinschuldners ...

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