Entscheidungstext nº 12Os148/81 of Oberster Gerichtshof, November 12, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fabrizy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens des schweren Betruges unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 313 StGB über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. April 1981, GZ 4 d Vr 994/81-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers, Dr. Subarsky, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 12Os148/81 of Oberster Gerichtshof, November 12, 1981

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Peter A wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 25. März 1977 in Wien als Vizeleutnant des Österreichischen Bundesheeres, sohin als Beamter unter Ausnützung einer ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Beamte der Wirtschaftsstelle der Luftschutztruppenschule durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung verfälschter Urkunden, nämlich dadurch, daß er vortäuschte, ein nach den einschlägigen Vorschriften zu Lasten der 'Forterh...

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