Entscheidungstext nº 7Ob46/81 of Oberster Gerichtshof, November 12, 1981

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SZ 54/167

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Entscheidungstext nº 7Ob46/81 of Oberster Gerichtshof, November 12, 1981

Spruch

Die Parteien können sich auf ein Abweichen von den in allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Regeln für ein Sachverständigenverfahren einigen; dessen Ergebnis bindet wie ein Verfahren nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen

Eine Sachverständigenfeststellung weicht von der Wirklichkeit nur dann im Sinne des § 64 Abs. 1 VersVG offenbar ab, wenn sich ihre Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt; die Abweichung von anderen Gutachten genügt nicht. Im Rahmen der verbindlichen Sachverständigenfeststellung muß eine Beweiswürdigung des Gerichtes unterbleiben

OGH 12. November 1981, 7 Ob 46/81 (OLG Innsbruck 5 R 184/81; LG Innsbruck 12 Cg 729/78)

Der Kläger kaufte im Jahre 1971 von der Firma L für sein Sägewerk in F ein Sägegatter, Type ES 30/28, Nr. 4999, und nahm es im November dieses Jahres in Betrieb. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1972 schloß er für dieses Sägegatter bei der Beklagten eine Maschinenbruchversicherung mit einer ab 14. Jänner 1974 auf 900 000 S herabgesetzten Versicherungssumme ab. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS), die Allgem...

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